Satzung der F.D.S.L.H.

#1 von Timo , 29.03.2011 09:30

Satzung der F.D.S.L.H. e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Freie Dart Sport Liga Harz. Der Verein hat seinen Sitz in 38723 Seesen. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in seiner abgekürzten Form e.V.

§2 Gerichtstand und Geschäftsjahr
Gerichtsstand ist Seesen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck und Gemeinnützigkeit
Die Frei Dart Sport Liga Harz, nachfolgend FDSLH, ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung den Dartsport betreibender Vereine im Harz. Die FDSLH ist politisch und konfessionell neutral. Die FDSLH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die FDSLH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der FDSLH dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweck der FDSLH ist die Pflege und Förderung des Dartsports. Die FDSLH obliegt die Vertretung des Dartsports in der Region Harz und weiterer Umgebung. Die FDSLH hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Erteilung der Starterlaubnis innerhalb des Verbandes
o Durchführungen von Verbandsmeisterschaften und anderer offizieller Wettbewerbe
o Aufstellung der Ranglisten, Förderung der Spitzensportler, Förderung der Jugend.
o Genehmigung von Turnieren
o Überwachung der Einhaltung der Wettspielordnung der FDSLH
o Erlassen von Durchführungsbestimmungen zur Wettspielordnung der FDSLH und ihrer Überwachung
o Wahrung der sportlichen Disziplin innerhalb des Verbandes. Zu diesem Zwecke übt er das Disziplinarrecht gem. der Rechtsordnung über die ihm angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder aus
o Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes, soweit nicht bereits durch die Rechtsordnung geregelt

§4 Gliederung der FDSLH
Die FDSLH erstreckt sich über die politischen Gebiete des Landkreis Goslar sowie dem gesamten Harz und darüber hinaus. Die FDSLH ist somit ein Bezirksverband. Den einzelnen Kreisen steht es frei, eigenständige, der FDSLH nachgeordnete, Kreisverbände zu gründen. Kreisverbände: Die Kreisverbände umfassen grundsätzlich die in ihren politischen Grenzen gelegenen Mitglieder der FDSLH. Sie nehmen die ihnen nach der Satzung und den Ordnungen sowie den Beschlüssen der FDSLH zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Kreisverbände können sich eine Satzung geben, die nicht im Widerspruch zur Satzung der FDSLH stehen darf. Oberstes Organ der Kreisverbände sind die Kreistage.
Diese setzen sich zusammen aus:
a. den Vertretern der Vereine. Jeder Verein hat dabei eine Grundstimme. Die weitere Zahl der Delegierten wird durch die Satzung festgelegt.
b. den Vorstandsmitgliedern der Kreisverbände.
c. den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern der FDSLH.
Sind Kreisverbände gegründet worden, so setzt sich der Bezirksverband zusammen aus:
a. den von den Kreisverbänden zu entsendenden Delegierten der stimmberechtigten Vereine. Die Zahl der Delegierten bestimmt sich nach der Satzung.
b. den Vorsitzenden der Kreisverbände.
c. den Vorstandsmitgliedern der FDSLH.
d. den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern der FDSLH

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereine, die den Dartsport betreiben und sich über die zuständigen Organe mittels Mannschaftsmeldeformular zur Teilnahme am Spielbetrieb der FDSLH melden, sind automatisch auch Mitglied der FDSLH und erkennen die Satzung an. Als Mitgliedszeitraum gilt eine Spielsaison. Sie ist zeitlich festgelegt durch den aktuellen Spielplan. Wird kein neues Mannschaftsmeldeformular gestellt, erlischt die Mitgliedschaft. Die Anmeldung von Mannschaften ist jederzeit, bis zu einem vorgegebenen Meldetermin, für den Beginn einer Saison möglich.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Automatisch - nach Ende einer Saison, wenn kein neues Mannschaftsmeldeformular gestellt wurde.
b. durch Austritt - Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit fristlos möglich.
c. durch Ausschluss - Der Vorstand kann jedes Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn sonstige triftige Gründe vorliegen
d. durch Auflösung des Vereins vor dem Ausscheiden müssen alle Verpflichtungen gegenüber der FDSLH erfüllt sein.

§7 Rechte der Mitglieder
Die Verbandsmitglieder sind berechtigt:
a. nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der FDSLH - Tage oder Kreistage (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen
b. die Wahrung ihrer Interessen und der der FDSLH zu verlangen
c. die Beratung der FDSLH oder der Kreisverbände in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen (sportliche Wettbewerbe etc.) nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

§8 Pflichten der Mitglieder
Die Verbandsmitglieder sind unter anderem verpflichtet:
a. die Satzung und Ordnungen der FDSLH sowie die auf Verbandstagen und den zuständigen Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen
b. die Interessen der FDSLH zu vertreten
c. die durch Verbandstage festgelegten Abgaben zeitgerecht zu entrichten
d. von der FDSLH geforderte Auskünfte über Mitgliederstand, Einrichtungen, Satzungsänderungen usw. zu erteilen und einen Wechsel in der Besetzung ihrer Mitglieder sofort zu melden
e. getroffene Entscheidungen der in der Rechtsordnung festgelegten Instanzen zu vollziehen.

§9 Rechtliche Entscheidungen
Rechtliche Entscheidungen werden durch die in der Rechtsordnung festgelegten Instanzen getroffen. Einzelheiten regelt die Rechtsordnung der FDSLH. Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Satzung und Ordnungen der FDSLH stehen, ist eine Anrufung ordentlicher Gerichte die von der FDSLH ausgehen ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vorstand die schriftliche Genehmigung hierzu erteilt.

§10 Ehrenmitgliedschaft
Die FDSLH kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Dartsports zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen.

§11 Organe der FDSLH
Die Organe der FDSLH teilen sich in Legislative, Exekutive und Judikative Gremien.
1. Legislatives Gremium ist der Verbandstag.
2. Exekutive Gremien sind: a) der Vorstand b) die Ausschüsse -Sportausschuss – Jugendausschuss ( Ausschüsse sind jedoch nur dann zu gründen, wenn der Verbandstag die Notwendigkeit beschließt)
3. Judikative Gremium ist der Schiedsausschuss.

§12 Der Verbandstag Zusammensetzung und Stimmrecht
Der Verbandstag ist das oberste Beschlussorgan der FDSLH. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten der FDSLH satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf dem Verbandstag durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Delegierten wahrgenommen.
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
a. den Delegierten der FDSLH angeschlossener Vereine, wobei jeder Verein für bis zu 3 Mannschaften mindestens einen Vertreter entsenden muss.
b. den Ehrenvorsitzenden
c. den Ehrenmitgliedern
Innerhalb eines Verbandstages können bis zu 3 Stimmen auf einen Delegierten vereinigt werden.

§13 Der Verbandstag Zusammentreten und Fristen
Ordentliche Verbandstage finden jedes Jahr ca. 14 Tage vor Beginn einer neuen Saison statt. Der Termin einschließlich einer Aufforderung zum Einreichen von Anträgen - ist ca. 3 Monate vorher bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann über die Staffelleiter erfolgen, falls der Vorstand keine direkte Einladung verschickt. Ca. 4 Wochen vor der Versammlung ist die Tagesordnung den angeschlossenen Vereinen bekannt zu geben. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter
- Feststellung der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenwart
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlasten des Vorstandes
- Neuwahlen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verschiedenes
Der Kassenbericht ist der Versammlung schriftlich vorzulegen. Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Verbandstag bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die ständigen Ausschüsse und der Vorstand. Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3 Mehrheit der auf dem Verbandstag vertretenen Stimmen. Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages sind vom Schriftführer zu Protokolieren.

§14 Außerordentliche Verbandstage
Außerordentliche Verbandstage werden abgehalten:
a. auf Beschluss des Vorstandes
b. auf Antrag von zwei Kreisverbänden
c. auf Antrag von mehr als 10 Vereinen.
Der Antrag muss den Grund für die Einberufung und außerdem die Formulierung etwaiger Anträge enthalten. Der Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist den Vereinen mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann in dringenden Fällen auch telefonisch durch den Vorstand erfolgen.

§15 Beschlussfähigkeit der Verbandstage
Alle ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

§16 Aufgaben des Verbandstages
Dem Verbandstag steht die letzte Entscheidung in allen FDSLH - Angelegenheiten zu. Ausschließlich ist er zuständig für:
o die Änderung der Satzung
o die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
o die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer
o die Genehmigung des vom Kassenwart vorzulegenden Haushaltsplanes für das laufende und folgende Geschäftsjahr
o die Grundsätze und Höhe der Verbandsabgaben
o die Auflösung der FDSLH.

§17 Der Vorstand: Zusammensetzung, Rechte, Amtszeit
Dem Vorstand gehören an:
1. Geschäftsführender Vorstand: 1. Vorsitzender/de (Ligaobmann/frau, Geschäftsleitung) 2. Vorsitzender/de Schriftführer/in Kassenwart/in
2. Rechtsorgan: Schiedsausschussobmann/frau stv. Schiedsausschussobmann/frau
3. Ausführende Organe: Ligasekretär/in Kassenprüfer/in
Sportwart (soweit der Verbandstag die Notwendigkeit beschließt) Damenwart/in - Jugendwart/in ( soweit der Verbandstag die Notwendigkeit beschließt)
4. Beratendes Organ: sowie Ehrenvorsitzende, diese jedoch nur mit beratender Stimme.
Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte der FDSLH nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung aller Verbandsorgane. Er erstattet auf dem Verbandstag den Jahresbericht und legt den Haushaltsplan vor. Zur Bearbeitung spezieller Fragen kann der Vorstand nicht ständige Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kreisverbände und ihrer Organe teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandstag auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Wahl des Vorstandes In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:
- 1. Vorsitzender
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
- 2. Vorsitzender
- Schiedsausschussobmann/frau
- Kassenwart/in
- Ligasekretär/in
- Schriftführer/in
- (wenn vorhanden Damenwart/in)
- Sportwart (wenn Notwendig)
- Jugendwart (wenn Notwendig)
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der zwei Jahre solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Zwei Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der FDSLH - Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung und der Spiel- und Wettkampfregeln. Er hat das Recht die Regeln zu ändern oder zu ergänzen. Für diese Änderungen oder Ergänzungen muss der FDSLH - Vorstand keine Mitgliederversammlung einberufen. Die Entscheidungen des FDSLH - Vorstands sind für alle Mitglieder bindend. Der FDSLH - Vorstand hat das Recht Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen von ihren Vorstandsämtern zu beurlauben. Nach deren Beurlaubung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Nachfolger des beurlaubten Vorstandsmitglieds gewählt wird. Der FDSLH - Vorstand ist berechtigt über das Vermögen der FDSLH gemäß § 3 frei zu verfügen, um so notwendige Anschaffungen zu tätigen oder entstehende Kosten zu decken.

§18 Der Vorstand: Vertretungsberechtigung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch des weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt der Schriftführer mit dem Kassenwart dessen Vertretung. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden.

§19 Der Vorstand: Aufgabenverteilung
Der Vorsitzende vertritt die FDSLH nach außen. Er führt den Vorsitz auf dem Verbandstag und im Vorstand. Er beruft diese Versammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfall nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Kassenprüfung rechtzeitig erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Der Ligasekretär ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Sportbetriebes. Die Aufgabenbereiche der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.

§20 Der Vorstand: Delegation von Aufgaben
Die laufenden Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Vorstandsmitglieds fallen, können vom Vorsitzenden zur selbständigen Bearbeitung delegiert werden. Über den Sachstand besteht gegenüber dem Vorstand eine Informationspflicht.

§21 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf zusammengerufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.

§22 Ausschüsse
Den Vorsitz in den ständigen Ausschüssen führen die zuständigen Vorstandsmitglieder. Die Berufung weiterer Mitglieder und die Aufgaben der Ausschüsse regeln sich nach den betreffenden Ordnungen.

§23 Bekanntgabe von Beschlüssen
Werden Beschlüsse von Organen und Verfügungen von Amtsträgern der FDSLH durch Rundschreiben an sämtliche Vereine veröffentlicht, so gelten sie damit als allen Mitgliedern bekanntgegeben.

§24 Kassenprüfung
Von den Kassenprüfern sind der Jahresabschluss und zusätzlich mindestens einmal das Rechnungswesen und die Kasse in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Die beiden Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen der FDSLH zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.

§25 Wahlen und Abstimmungen
Da bei jeder Jahreshauptversammlung Vorstandswahlen durchzuführen sind (siehe § 17) ist vor den Wahlen ein Wahlleiter zu wählen. Vor Einleitung von Neuwahlen ist durch den Wahleiter die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Er nimmt neu Wahlvorschläge entgegen, führt die Wahlen durch und fertigt ein Protokoll. Er bestätigt nach der Wahl die neuen oder wiedergewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Vor jeder Wahl sind alle Vorgeschlagenen Personen zu fragen, ob sie im Falle Ihrer Wahl diese den annehmen. Der Wahlleiter darf selber nicht zu einer Wahl anstehen, darf aber bei Berechtigung seine Stimme abgeben. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind unabhängig von der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit. Briefwahl ist zu diesem Zwecke möglich. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

§26 Ordnungen
Das Rechtswesen, der Wettspielbetrieb sowie das Passwesen werden durch besondere Ordnungen geregelt.

§27 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der auf dem Verbandstag vertretenen Stimmen beschlossen werden. Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder (gem. § 5) erforderlich.

§28 Auflösung der FDSLH
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu Verwenden hat.

§29 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt auch in den Gliederungen der FDSLH. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Die Satzungsänderungen unter § 13, §17 und §18, wurden in der Jahreshauptversammlung vom 20.02.2010 verabschiedet.


wir Darten noch aus Leidenschaft,
was bei so manchen Leiden schafft!

 
Timo
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RE: Satzung der F.D.S.L.H.

#2 von Timo , 02.09.2011 15:46

hier ersetzt demnächst, nach Eintrag ins Vereinsregister, die auf der JHV 2011 geänderte Satzung


Dart, was sonst!

 
Timo
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zuletzt bearbeitet 03.10.2011 | Top

   


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